Rechtsprechung
BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, StBerG § 47 Abs 2, StBerG § 47 Abs 3
Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater
- Bundesfinanzhof
Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 47 Abs 2 StBerG, § 47 Abs 3 StBerG
Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater - IWW
§ 47 Abs. 2 des Steuerberatu... ngsgesetzes (StBerG), § 47 Abs. 3 StBerG, § 47 Abs. 2 StBerG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 47 Abs. 3 Satz 2 StBerG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 126 der Abgabenordnung, § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG, Art. 12 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung
- rewis.io
Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung
- datenbank.nwb.de
Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 03.11.2014 - 13 K 2662/13
- BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
Nichterfüllen eines Auskunftsverlangens
Auszug aus BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juli 2007 StbSt (R) 3/06 (BStBl II 2008, 75) dürften aber angestellte Mitarbeiter keine Maßnahmen der Berufsaufsicht treffen.Im Übrigen ist der Streitfall nicht mit dem vom Kläger zitierten BGH-Urteil in BStBl II 2008, 75 vergleichbar, da es dort um eine Auskunft nach § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG a.F. ging, die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift "von dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Steuerberaterkammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs" verlangt werden kann.
- FG Köln, 26.06.2008 - 2 K 4826/07
Entscheidung über die Weiterführung der Berufsbezeichnung des Steuerberaters …
Auszug aus BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14
Des Weiteren sei das FG auch von dem Urteil des FG Köln vom 26. Juni 2008 2 K 4826/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 291) abgewichen, da es nicht auf die tatsächliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abgestellt habe, sondern schon auf die wegen der Zulassung als Wirtschaftsprüfer bestehende Möglichkeit, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben.Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für eine Fortführung des Titels "Steuerberater" bezieht sich das FG in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des FG Köln in EFG 2009, 291 und geht wie dieses davon aus, dass der Berufsangehörige nach dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 StBerG in keiner Weise mehr beruflich tätig sein darf, sondern sich vollständig in sein Privatleben zurückgezogen haben muss.
- BFH, 03.06.2011 - VII B 203/10
Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - …
Auszug aus BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14
Neben den Fällen der Divergenz kann eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zwar auch dann in Betracht kommen, wenn das angefochtene Urteil auf einem so schweren Rechtsfehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2011 VII B 203/10, m.w.N.).
- BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05
Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage - …
Auszug aus BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14
Bei Streitfragen, die maßgeblich von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen, bedarf es substantiierter Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, 741, m.w.N.). - BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Auszug aus BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14
Für eine Darlegung der behaupteten Divergenz im Sinne dieser Vorschrift wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). - BFH, 16.07.2012 - VII B 167/11
Milchabgabe: Verbot der Ost-West-Saldierung; Vereinbarkeit der Milchabgabe mit …
Auszug aus BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14
Hierzu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2012 VII B 167/11, BFH/NV 2012, 2029, m.w.N.).
- BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der …
Bei Streitfragen, die maßgeblich von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen, bedarf es substantiierter Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 VII B 176/14, BFH/NV 2016, 595, unter II.1., m.w.N.). - BFH, 14.04.2016 - III B 108/15
Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Zeitpunkt der Zustellung eines …
Bei Streitfragen, die maßgeblich von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen, bedarf es substantiierter Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2015 VII B 176/14, BFH/NV 2016, 595, Rz 9, m.w.N.). - BFH, 14.04.2016 - XI B 97/15
Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Factoring-Dienstleistungen
b) Außerdem hat die Klägerin keine angeblichen divergierenden Rechtssätze derart gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wäre (…vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442, Rz 11; vom 15. Dezember 2015 VII B 176/14, BFH/NV 2016, 595, Rz 13).